Hinweis: Das ist die Abschrift der Satzung als Text, damit sie auch am Handy und mit Vorlese-Programmen lesbar ist. Maßgeblich ist die unterschriebene Fassung, die beim Verein vorliegt. Du möchtest Mitglied werden? Hier geht es zum Online-Antrag.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Elzbachhof e.V.“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz: Wiesenstraße 15 in 56767 Lirstal.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie die Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von therapeutischem Reiten, heilpädagogischem Reiten und Reittherapie für kranke, seelisch belastete, körperlich und geistig behinderte Menschen, Kinder, Jugendliche, Erwachsene in unterschiedlichen Lebenssituationen, Logopädie und Ergotherapie, sowie Traumaverarbeitung und Trauerbewältigung,
- Bereitstellung, Haltung und Ausbildung von hierfür geeigneten Tieren, insbesondere von Pferden,
- Beschäftigung oder Qualifizierung von therapeutischem Fachpersonal,
- Durchführung von Kursen, Fördermaßnahmen, pädagogischen Angeboten und Projekten,
- Kooperation mit Kliniken, therapeutischen Einrichtungen, Seniorenheimen, Kindergärten, Behindertenorganisationen und Schulen.
- Aufklärungsarbeit über therapeutische Wirkung von Pferden, z. B. durch Informationsveranstaltungen, Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit, sowie Erzieherausbildung im Rahmen des Schulfaches
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 AO).
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen, sofern die wirtschaftliche Lage des Vereins dies erlaubt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Vereinszielen entgegenwirkt oder dem Verein erheblich schadet. Dazu bedarf es des Beschlusses des Vorstands.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im ersten Quartal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied mit einem Vorlauf von 7 Tagen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Auflösung des Vereins,
- Grundsatzentscheidungen für Vereinsprojekte.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister/in.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
§ 8 Finanzen
- Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- öffentliche Zuschüsse,
- projektbezogene Fördergelder,
- Einnahmen aus der Vereinsarbeit, soweit sie den gemeinnützigen Charakter nicht gefährden.
- Über Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Familie sein - Familie bleiben Initiative zur Unterstützung von Familien mit behinderten bzw. entwicklungsbeeinträchtigten Kindern e.V.
In der Langheck 9
56759 Kaisersesch
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der therapeutischen Förderung behinderter oder kranker Menschen zu verwenden hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO).
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage des Eintrages in das Vereinsregister in Kraft und wurde in der Gründungsversammlung am 16.01.2026 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
